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Verkehrsbeschränkung

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:

Möriken-Wildegg:
  • Paradiesweg (ab Höhe 2b): Allgemeines Fahrverbot, Signal 2.01, Zusatztext: ausgenommen Baustellenzufahrt, Warenumschlag und öffentliche Dienste.
  • Entlang der Lauéstrasse ab Höhe Parzelle Nr. 2314 bis zur Mitte der Parzelle 1387: Halten verboten, Signal 2.49 und Anfangstafel, Signal 5.05 mit Zusatztext: beidseitig.
  • Auf dem Badweg, ab Knoten Lauéstrasse / Badweg: Halten verboten, Signal 2.49 und Streckenlänge (70 m), Signal 5.03.
  • Badweg: Höchstgeschwindigkeit 30 (Signal 2.30).
Einsprachen:

Gegen diese Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen, digitalen Amtsblatt vom, 5. März 2026, beim Gemeinderat Möriken-Wildegg schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Möriken-Wildegg, 05.03.2026
Gemeinderat Möriken-Wildegg