Handlungsfähigkeitszeugnis
Mit dem Handlungsfähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass der Gesuchssteller mündig sowie urteilsfähig ist (nach Art. 13 ZGB).
Seit 01.01.2013 wird das Handlungsfähigkeitszeugnis durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgestellt.
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Lenzburg
Familiengericht
5600 Lenzburg
062 886 01 40
Das Familiengericht nimmt Ihre Bestellung gerne telefonisch oder auf dem Postweg entgegegen.