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Handlungsfähigkeitszeugnis

Mit dem Handlungsfähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass der Gesuchssteller mündig sowie urteilsfähig ist (nach Art. 13 ZGB).

Seit 01.01.2013 wird das Handlungsfähigkeitszeugnis durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgestellt. 

Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Lenzburg
Familiengericht
5600 Lenzburg
062 886 01 40

Das Familiengericht nimmt Ihre Bestellung gerne telefonisch oder auf dem Postweg entgegegen.