Hundehaltung / Hundetaxe
Per 1. März 2024 trat die Änderung des kantonalen Hundegesetzes in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Hundehaltende werden vermehrt in die Pflicht genommen.
Hundekontrolle
Die Gemeinden führen die Hundekontrolle.
Hundetaxe
Als Grundsatz gilt, dass für das Halten eines Hundes ab dem Alter von drei Monaten eine Hundetaxe zu entrichten ist (§ 21 Abs. 1 HuV). Züchterinnen und Züchter müssen ihre Welpen bei der Wohnsitzgemeinde anmelden, wenn sie diese länger als drei Monate behalten (bisher sechs Monate).
Die Hundetaxe wird jährlich im Mai erhoben. Sie kostet CHF 120.00 pro Jahr und Hund (kantonale Regelung). Sie wird per Rechnung mit Einzahlungsschein im Mai verschickt. Hundehaltende, die nach dem Stichtag (30.04.2025) zuziehen oder Personen, die sich nach dem Stichtag einen Hund anschaffen, müssen die Hundetaxe erst im darauffolgenden Jahr bezahlen. Im Gegenzug entfällt die Möglichkeit für Personen, welche die Hundehaltung aufgeben, die Hälfte der Taxe zurückzufordern.
Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
Halteberechtigung
Im Kanton Aargau sind folgende Rassen und deren Mischlinge bewilligungspflichtig:
- Pitbull Terrier
- AmericanStaffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Rottweiler
Zu den typischen Mischlingen dieser Rassen gehören z.B. American Bully und Exotic Bully, welche damit ebenfalls bewilligungspflichtig sind.
Ist sich ein Hundehalter / eine Hundehalterin nicht sicher, ob sein / ihr Hund zu den oben genannten Rassen gehört, muss er / sie sich beim Veterinärdienst melden. Eine Halteberechtigung muss vor der Anschaffung des Hundes beantragt und gutgeheissen werden.
Wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie eine Halteberechtigung beantragen wollen, finden Sie auf dem Smart Service Portal.
Listenhunde, die zu Besuch im Kanton Aargau sind, müssen an der Leine geführt werden (Leinenpflicht). Bei Spaziergängen mit mehreren Hunden, muss eine Person nur für den Listenhund verantwortlich sein (Einzelführpflicht).
Meldepflicht
Bei der Neuanschaffung sowie bei Zuzug, muss der Hund innert 10 Tagen (§ 5 Abs. 1 HuV) bei der Wohngemeinde mit dem Heimtierausweis angemeldet werden. Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortwechsel, Adressänderungen oder Tod des Hundes) sind der Wohngemeinde und der Datenbank Amicus innert 10 Tagen zu melden. Sämtliche Mutationen können auch auf der kostenlosen Applikation animundo erfasst werden.
ePetCard
Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung.
Befreiung von der Hundetaxe (§ 22 HuV)
Hunde mit bestimmten Aufgaben, sind von der Hundetaxe befreit:
- einsatzfähige Schweisshunde
- einsatzfähige Rettungshunde (IRO, ARS)
- einsatzfähige Blindenführhunde
- einsatzfähige Assistenzhunde
- Diensthunde von Militär, Polizei und Grenzschutz
- einsatzfähige Herdenschutzhunde und Koppelgebrauchshunde auf direktzahlungsberechtigten Betrieben
- Hunde, die offiziell für öffentliche Aufgaben ausgebildet und eingesetzt werden (z.B. Seuchenschutz, Artenschutz)
Je nach Einsatzfeld, müssen die Hunde bestimmte Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben und es müssen Bestätigungen von offiziellen Stellen vorliegen. Die Details sind § 22 der Hundeverordnung (https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/393.411) zu entnehmen.
Nicht befreit von der Hundetaxe sind z.B. Schulhunde und Therapiehunde.
Kotaufnahmepflicht
Gemäss § 7 HuV, ist die Aufnahme des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Bei Missachtung dieser Pflicht können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 belegt werden.
Robidogsäckchen können Sie gerne bei uns im Gemeindebüro abholen oder an den verschiedenen Standorten der Robidog-Stationen mitnehmen.
Veterinärdienst Kanton Aargau
Amicus – die nationale Datenbank für Hunde
Schweizerische Tiermeldezentrale