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1. Wann braucht es eine Bewilligung?

Die Erstellung, die Änderung, die Umnutzung und der Abbruch von Bauten ist bewilligungspflichtig.

Als Bauten gelten zum Beispiel Einfamilienhäuser, Gewerbebauten, Garagenanbauten, Schopfe, Wintergärten, Gerätehäuschen, Stützmauern, Parkplätze, Leitungsmasten, kurz gesagt: alle mit dem Boden fest verbundenen Gegenstände. Daneben sind aber auch Terrainveränderungen, Gruben und Deponien sowie Freizeitanlagen oder das längere Stehenlassen von Wohnwagen als Bauten bewilligungspflichtig.
Beispiele für Änderungen sind Dachflächenfenster, Einbau eines Garagentores, Vordachanbau, Fenster vergrössern oder verkleinern.

Auch Umnutzungen sind bewilligungspflichtig, zum Beispiel der Umbau einer Garage in eine Werkstatt, die Nutzung eines Wohnzimmers als Coiffeursalon, der Umbau eines Kellerraumes in ein Gästezimmer oder Büro, die Ausrüstung einer Werkstatt mit einer Feuerungsanlage oder Spritzkabine.

Auf die nicht bewilligungspflichtigen Ausnahmen wird unter Punkt 7 hingewiesen.

Auskunft erteilt die Bauverwaltung, Regionale Technische Betriebe (RTB), 062 887 80 60E-Mail.
Beachten Sie auch die FAQ unter RTB - Bauwesen (rtb-wildegg.ch)

2. Welche Unterlagen sind einzureichen?

Die Checkliste im Baugesuchsformular hilft Ihnen, ein vollständiges Gesuch einzureichen. Fehlende Unterlagen werden mit der Eingangsbestätigung nachgefordert. Die RTB gibt gerne über die einzureichenden Unterlagen Auskunft. In der Regel sind diese dreifach einzureichen.

3. Wie kann das Baubewilligungsverfahren beschleunigt werden?

Die Verfahrensdauer kann wesentlich beeinflusst werden, wenn folgende Regeln beachtet werden:

  • Unterlagen vollständig einreichen
  • Bei Kleingesuchen: Planunterlagen von sämtlichen angrenzenden Nachbarn unterschreiben lassen.
  • Grössere Gesuche vor Einreichung des Baugesuches vorbesprechen.
  • Beachtung der vorhandenen Erschliessungspläne (Baulinien, etc.)

4. Beratung, Anfragen, Vorentscheide, Bagatellgesuche

Bei Unsicherheiten und vorhersehbaren Problemen ist es ratsam, sich vor Einreichung eines vollständigen Baugesuches bei den RTB beraten zu lassen. Falls Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit aufkommen, ist es vorteilhafter, vorerst eine behördenverbindliche Anfrage einzureichen.

5. Merkblatt Umgebungsgestaltung

Gemäss § 70 der Bauordnung ist der Strassenraum zu begrünen. Ebenso sind die gewünschten Bäume und Sträucher zu bezeichnen. Es ist eine Liste der erwünschten einheimischen Bäume und Sträucher beizulegen bzw. auf dem Umgebungsplan zu vermerken. Wir verweisen auf die informativen Richtlinien Umgebungsgestaltung der Gemeinde Möriken-Wildegg.

6. Wie wird über die Baugesuche entschieden?

Die eingereichten Gesuche werden durch die Regionalen Technischen Betriebe, Wildegg, in formeller und materieller Hinsicht auf Vollständigkeit geprüft. Während der öffentlichen Auflage (in der Regel 30 Tage) liegt das Gesuch öffentlich auf. In diesem Zeitraum können Betroffene in begründeten Fällen gegen das Baugesuch Einwendung erheben. Nach Zustellung allfälliger Einwendungen an die Bauherrschaft wird in der Regel eine Einwendungsverhandlung durchgeführt. Je nach Art und Besonderheit des Gesuches ist allenfalls eine Zustimmung von kantonalen oder eidgenössischen Amtstellen sowie eine Stellungnahme zum Ortsbildschutz notwendig. Nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat über das Gesuch.

7. Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet:

  • a) Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe;
  • b) Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m;
  • c) Anlagen, die weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder;
  • d) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche;
  • e) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2 (= 80 cm Durchmesser);
  • f) Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
  • g) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben.

Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen:

  • a) Einfriedigungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken
  • b) nichtreflektierende Solareinrichtungen bis zu 10 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die zugehörigen Installationen
  • c) Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von 2 Monaten;
  • d) auf bestehenden, rechtmässigen Abstellflächen, ausserhalb der Pflichtparkplätze, das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und Boote während der Nichtbetriebszeit sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen nichtsesshafter ethnischer Minderheiten bis zu einer Dauer von 2 Monaten an den vom Gemeinderat mit Zustimmung der Grundeigentümer erlaubten Standorten.

Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

In unserem Online-Schalter unter Bauamt/Bauverwaltung und Reglemente finden Sie weitere hilfreiche Dokumente und Links.


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