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Einführung von Mahngebühren im Steuerbereich

Die Abteilungen Finanzen und Steuern informieren über die Einführung von Mahngebühren im Steuerbereich

Am 21.11.2017 hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen. Die Änderung des Steuergesetzes (StG) wurde vom Regierungsrat auf den 01.01.2019 in Kraft gesetzt und bedingte zugleich eine Anpassung der Verordnung zum Steuergesetz (StGV). Auch die Verordnungsänderungen traten per 01.01.2019 in Kraft. Mit der Inkraftsetzung der Steuergesetzrevision per 01.01.2019 können grundsätzlich für sämtliche Mahnungen und Betreibungen im Steuerbereich Gebühren erhoben werden. In einem ersten Schritt werden Gebühren lediglich bei den natürlichen Personen im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern eingeführt (d.h. im Veranlagungsverfahren bei den Einkommens- und Vermögenssteuern sowie den Grundstückgewinnsteuern, im Bezugsverfahren zusätzlich auch bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie den Nachsteuern und Bussen).

Übersicht über die Mahngebühren

Auf folgenden Verwaltungshandlungen werden die Gebühren erhoben:

  • Erste Mahnung Steuererklärung: Fr. 35.00
  • Zweite Mahnung Steuererklärung: Fr. 50.00
  • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): Fr. 35.00
  • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): Fr. 100.00

Mahngebühren im Veranlagungsverfahren

Im Veranlagungsverfahren der natürlichen Personen werden erstmals für die Steuerperiode 2018, für welche im Kalenderjahr 2019 die Steuererklärung einzureichen ist, Gebühren erhoben. Die Gebühren werden nur für Mahnungen für nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen erhoben. Bei Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuererklärung werden keine Gebühren erhoben. Mahnungen für Aktenergänzungen sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig. Erstmals erfolgt eine Gebührenerhebung somit für nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen 2018 mit Versanddatum ab 2019. So wird beispielsweise eine Steuererklärung 2018, welche bis Ende Juni 2019 noch nicht eingereicht wurde, ab dem Monat Juli 2019 erstmals gemahnt und mit einer Gebühr von Fr. 35.00 belegt. Wird die Steuererklärung auch bis zum gemahnten Termin nicht eingereicht, erfolgt eine zweite Mahnung, welche mit einer Gebühr von Fr. 50.00 belegt wird.

Mahngebühren im Bezugsverfahren

Im Bezugsverfahren werden erstmals im Kalenderjahr 2019 ab dem Steuerjahr 2019 Gebühren erhoben (Mahngebühren und Gebühren für die Umtriebe bei der Betreibung). Die Gebühr von Fr. 35.00 wird bei Mahnungen für provisorische und für definitive Steuerausstände sowie für Verzugszinsen erhoben. Im Schuldbetreibungsverfahren wird zudem eine Gebühr für die Umtriebe bei jeder einzelnen Betreibung erhoben. Die Gebühr beträgt Fr. 100.00.