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Per 1. Mai 2012 tritt das neue kantonale Hundegesetz in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Hundehaltende werden vermehrt in die Pflicht genommen. Mit dem Hundegesetz werden zudem Rassetypen, welche als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft worden sind, bewilligungspflichtig. Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier und American Pit Bull Terrier sowie Rottweiler. Betroffen sind auch alle Kreuzungstiere dieser Rassen und alle Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.

Hundekontrolle
Die Gemeinden führen die Hundekontrolle.

Hundetaxe
Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.

Die Hundetaxe wird jährlich im Mai erhoben. Sie kostet  CHF 120.-  pro Jahr und Hund (kantonale Regelung). Sie wird per Rechnung mit Einzahlungsschein im Mai verschickt.

Für die nach dem 31. Oktober und bis 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten.

Personen, welche die Hundetaxe entrichtet und die Hundehaltung zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober aufgegeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.

Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.

Halteberechtigung
Für Rassetypen, welche als "Hunde mit erhöhtem Gefährungspotenzial" eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden (ab 1. Mai 2012). Homepage Kanton Aargau

Meldepflicht
Bei der Neuanschaffung sowie bei Zuzug muss der Hund innert 10 Tagen bei der Wohngemeinde mit dem Heimtierausweis angemeldet werden. Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortwechsel, Adressänderungen oder Tod des Hundes) sind der Wohngemeinde und der Datenbank AMICUS innert 10 Tagen zu melden.

Kotaufnahmepflicht
Mit dem neuen Hundegesetz wird die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Bei Missachtung dieser Pflicht können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.- belegt werden.
Robidogsäckchen können Sie gerne bei uns im Gemeindebüro abholen, oder an den verschiedenen Standorten der Robidog-Stationen mitnehmen.

DGS Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst
Schweizerische Tiermeldezentrale

AMICUS
Mail Gemeindekanzlei


Zuständige Abteilung