Verkehrsbeschränkung Eichliweg
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19.12.1958, Art. 3 Abs. 2 - 4 SVG und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 05.09.1979 sowie § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 06.03.1984 wird folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Möriken
Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50), Zusatztext «Wendeplatz» beim Wendeplatz Eichliweg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verkehrsanordnung kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt vom 20. Februar bis 23. März 2026 beim Gemeinderat Möriken-Wildegg schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt: Donnerstag, 19.02.2026
Gemeinderat Möriken-Wildegg