Ordentliches Plangenehmigungsverfahren
Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG) inkl. Rodungsgesuch
Vorlage Nr. L-0175075.5
110 kV-Leitung Villnachern -Wildegg (L 110) Mast Nr. 46 - UW Wildegg
- Neubau Kabelleitung Mast Nr. 46 bis UW Wildegg der Leitung L 110 Villnachern - Wildegg
- Neubau auf den Parzellen 1668; 1326; 1325; 1324; 1328; 18; 2054; 1410
- Demontage der Freileitung
Vorlage Nr. L-0122625.6
110 kV-Leitung Frick - Wildegg (L 175) KRB BS Nr. 4 - UW Wildegg
- Neubau Kabelrohrblock Bridenschacht Nr. 4 bis UW Wildegg der Leitung L 175 Frick - Wildegg
- Neubau auf den Parzellen 1668; 1326; 1325; 1324; 1328; 18; 2054; 1410
- Demontage der Freileitung
| Betroffene Gemeinden | Möriken-Wildegg, Veltheim |
| Gesuchstellerin | Axpo Grid AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden |
| Ort | Parzelle Nr. 1668, 1326, 1325, 1324, 1328, 18, 2054, 1410 (MörikenWildegg)
Parzelle Nr. 720, 825 (Veltheim) Koordinaten 2654915 / 1251814 |
| Gegenstand | Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. |
| Verfahren | Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). |
| Öffentliche Auflage |
Die Gesuchsunterlagen können vom 16. März 2026 bis 29. April 2026 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5961/26c640f80a online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. |
| Einsprachen | Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). |
| Enteignung |
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. |
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats {ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen